Reform des Systems für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Italien
Das Dekret vom 31. Oktober 2025, Nr. 159, führt eine umfassende Reform des Systems für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ein und ändert das Gesetzesdekret 81/2008 sowie weitere Bestimmungen zu Prävention, Versicherung und Aufsicht. Die Maßnahme verbindet eine institutionelle Stärkung mit gezielten Eingriffen in bestimmten Bereichen (Landwirtschaft, schulisch-betriebliche Programme, Freiwilligendienst im Zivilschutz) sowie einer Weiterentwicklung der Management- und Digitalinstrumente, die Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zur Verfügung stehen.
Neben der Stärkung der Rolle von INAIL – sowohl im Hinblick auf Ressourcen für Präventions- und Ausbildungsprojekte als auch im Bereich des Versicherungsmanagements – führt das Dekret spezielle Regelungen für die landwirtschaftliche Arbeit ein, mit Anreizmechanismen für regelkonforme Unternehmen und strengeren Voraussetzungen für den Zugang zum Qualitätsnetzwerk für landwirtschaftliche Arbeit. Zudem sind besondere Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler in schulisch-betrieblichen Ausbildungswegen sowie für Lehrkräfte vorgesehen, die praktische und Laboraktivitäten durchführen, mit erweitertem Versicherungsschutz und einer klareren Definition des Schutzniveaus.
Ein weiterer Abschnitt betrifft die Freiwilligen des Zivilschutzes, für die ein „besonderer“ Sicherheitsrahmen festgelegt wird. Dieser orientiert sich zwar an den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzesdekrets 81/2008, berücksichtigt jedoch die Besonderheiten von Notfall- und Ausbildungsmaßnahmen. Aus technischer Sicht stärkt das Dekret die Rolle der UNI-Normen und der Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, aktualisiert die Verweise auf die Norm UNI EN ISO 45001 und fördert Initiativen zur besseren Zugänglichkeit zentraler Präventionsstandards. In diesem Zusammenhang werden auch Maßnahmen zur Erfassung und Analyse von Beinahe-Unfällen (Near Misses) eingeführt, um politische Strategien und Maßnahmen auf einer umfassenderen Datenbasis auszurichten.
In diesem Rahmen kommt den Bestimmungen zu Ausbildung, arbeitsmedizinischer Überwachung und Inspektion besondere Bedeutung zu, da sie unmittelbar die innerbetriebliche Prävention und die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure im Unternehmen betreffen.
Ausbildung, digitale Lernwege und Schulungsanbieter
Die Regelungen zur Ausbildung fügen sich in einen bereits begonnenen Prozess der Digitalisierung verpflichtender Schulungswege ein. Das Dekret bestätigt die Notwendigkeit, Grundkurse, Auffrischungskurse, risikospezifische Schulungen und praktische Unterweisungen systematisch zu erfassen und damit fragmentierte Systeme und rein papierbasierte Archive zu überwinden.
In diesem Zusammenhang spielt die elektronische Ausbildungs- und Arbeitnehmerakte eine zentrale Rolle: Daten zu besuchten Kursen, absolvierten Auffrischungen und Ergebnissen fließen sowohl in die elektronische Arbeitnehmerakte als auch in die soziale und arbeitsbezogene Bürgerakte ein, die in das Informationssystem für soziale und arbeitsmarktliche Inklusion (SIISL) integriert ist. Diese Integration ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, die Erfüllung der Ausbildungspflichten leichter zu überprüfen, und bietet den Arbeitgebern zugleich ein Instrument zur kohärenten Planung von Schulungsmaßnahmen.
Das Dekret verweist zudem auf ein Abkommen zwischen Staat und Regionen zur Festlegung einheitlicher Akkreditierungskriterien für Anbieter von Schulungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die auf Kompetenz, Erfahrung, organisatorischer Struktur und verfügbaren Ressourcen beruhen. Die neuen Anforderungen sind sowohl für den Erwerb als auch für die Aufrechterhaltung der Akkreditierung wesentlich und zielen darauf ab, die Qualität der Ausbildung systematisch zu steigern und der bloßen Ausstellung von Zertifikaten entgegenzuwirken.
Arbeitsmedizinische Überwachung und Gesundheitsförderung
Im medizinisch-präventiven Bereich stellt Artikel 17 des Dekrets klar, dass Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Überwachung als reguläre Arbeitszeit gelten, mit Ausnahme der Einstellungsuntersuchungen. Die für verpflichtende ärztliche Untersuchungen aufgewendete Zeit, die vom Betriebsarzt angesetzt werden, darf daher weder als Urlaub noch als unbezahlte Abwesenheit gewertet werden, sondern ist als integraler Bestandteil der Arbeitszeit anzuerkennen.
Die Maßnahme stärkt die Verbindung zwischen arbeitsmedizinischer Überwachung und Krebspräventionsprogrammen, indem dem Betriebsarzt eine aktive Rolle bei der Förderung der Teilnahme an Screeningprogrammen im Rahmen der wesentlichen Versorgungsleistungen (LEA) sowie bei der Verbreitung gezielter Informationen zugewiesen wird. Die Tarifparteien sind aufgefordert, Instrumente – etwa bezahlte Freistellungen für Untersuchungen – zu identifizieren, um die wirksame Beteiligung der Beschäftigten an Präventionskampagnen zu gewährleisten.
Aus organisatorischer Sicht wird ein Dekret des Gesundheitsministers erwartet, das die Mindestanforderungen an die von Betriebsärzten genutzten Einrichtungen festlegt und landesweit einheitliche Qualitätsstandards sicherstellt. Artikel 41 des Gesetzesdekrets 81/2008 wird zudem um eine „gezielte“ ärztliche Untersuchung ergänzt, die – vorbehaltlich spezifischer Regelungen zu Alkohol- und Drogenkonsum – bei begründetem Verdacht auf Beeinträchtigungen von Beschäftigten mit risikoreichen Tätigkeiten Anwendung findet. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, eine stärker an den tatsächlichen Risiken ausgerichtete und besser in umfassendere Gesundheitsförderungsstrategien integrierte arbeitsmedizinische Überwachung zu gestalten.
Aufsicht, Analyse von Beinahe-Unfällen und Stärkung der territorialen Dienste
Im Bereich der Kontrollen zielt das Dekret 159/2025 darauf ab, die Aufsichtsbehörden und die Präventionsabteilungen der lokalen Gesundheitsbehörden (ASL) koordiniert zu stärken. Ein Teil der aus Verwaltungs- und Strafsanktionen erzielten Mittel wird für epidemiologische Überwachung, den Ausbau lokaler Dienste, die Schulung des Personals sowie für Kommunikations- und Unterstützungsprojekte für Unternehmen verwendet, mit dem Ziel einer wirksameren und einheitlicheren Präventionspolitik.
Das Dekret sieht ferner die schrittweise Einführung von Systemen zur Erfassung und Analyse von Beinahe-Unfällen vor, um organisatorische und technische Mängel zu identifizieren, bevor sie zu Arbeitsunfällen führen. Gleichzeitig wird die Rolle von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß UNI EN ISO 45001 gestärkt und die bessere Zugänglichkeit relevanter technischer Normen gefördert, auch durch Initiativen zur erleichterten Verbreitung und Konsultation.
Zusammenfassend zielt das Dekret 159/2025 darauf ab, die verschiedenen Ebenen der Prävention – organisatorisch, technisch und bildungsbezogen – in einem kohärenten Rahmen zu integrieren. Die Neuordnung der Ausbildung, die Stärkung der arbeitsmedizinischen Überwachung und die Aufwertung der territorialen Aufsicht bilden die drei zentralen Pfeiler, mit denen das Dekret mittelfristig die Qualität der betrieblichen Systeme zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit festigen will.
